Die europäische
Die wichtigsten Punkte sind hier zusammengefasst:
Bei den Einträgen zu Ochratoxin (1.2.9.) und Zearalenon (1.5.1.) wurde ergänzt, dass der Höchstgehalt für unverarbeitete Haferkörner künftig für Hafer mit Spelzen gilt.
Im Anhang wurden redaktionelle Korrekturen bezüglich unverarbeitetem Getreide vor der ersten Verarbeitungsstufe vorgenommen und der Text der Fußnote (6) bezüglich des Entspelzens ergänzt.
Einige Klarstellungen wurden auch bezüglich des Zusatzes „für den Endverbraucher in Verkehr gebracht“ vorgenommen.
Reiserzeugnisse wurden von bestimmten Höchstgehalten ausgenommen und der Begriff selbst wurde in der Fußnote genauer definiert.
Der Höchstgehalt für T2- und hT2-Toxin in Backwaren mit hohem Hafergehalt wurde auf 100 µg/kg festgelegt. Ein „hoher Gehalt“ an Hafermahlerzeugnissen bedeutet nun mindestens 75 % (bisher 90 %).
Der Zusatz „unverarbeitet“ für Leinsamen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, wurde hinsichtlich des Höchstgehaltes an Blausäure (150 mg/kg) gestrichen. Für Ölsaaten, die zum „Zermahlen zur Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl“ bestimmt sind, beträgt der Höchstgehalt 250 mg/kg.
Die Höchstgehalte für PAK in "Säuglingsanfangsnahrung und Nahrung für besondere medizinische Zwecke" bezogen sich in der bisherigen Verordnung auf das verzehrfertige Erzeugnis, was als Übersetzungsfehler aus dem Englischen erkannt und korrigiert wurde. Die Höchstgehalte beziehen sich nun auf das vermarktete Produkt („as sold“), wobei zwischen Pulver und Flüssigkeit unterschieden wird. Die Höchstgehalte sind für Produkte, die als Pulver und als Flüssigkeit angeboten werden allerdings gleich.
Die Änderungen treten am 16.7.2024 ohne Übergangsregelungen für Ware, die zuvor rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, in Kraft.
Autor: Dr. Frank Mörsberger AGROLAB GROUP