cereals

Mit der Verordnung (EU) 2024/1022, die am 29. April 2024 in Kraft trat und ab dem 1. Juli 2024 gilt, wurde die Revision der Höchstmengen abgeschlossen.

 

Deoxynivalenol kommt als Stoffwechselprodukt verschiedener Pilze der Gattung Fusarium vor allem in Getreide (insbesondere Weizen und Mais) vor.

 

Das Mykotoxin aus der Familie der Typ B Trichothecene kann bei Mensch und Tier bereits bei Aufnahme geringer Mengen zu chronischen Erkrankungen führen, z.B. das Immunsystem schwächen. Außerdem kann DON erbgutverändernd und krebserregend wirken. Daher wurden in der EU Höchstmengen für Lebens- und Futtermittel festgelegt.

Diese wurden von der EU-Kommission aufgrund neuer Studien überarbeitet und in der oben genannten Verordnung neu geregelt.

 

Der Anhang 1 der Verordnung wurde wie folgt geändert:

 

Produktkategorie

Höchstgehalt
ab 1.7.24
in µg/kg

Anmerkungen

1.4.1 Unverarbeitete Getreidekörner, ausgenommen die Erzeugnisse gemäß unter 1.4.2 und 1.4.3

1000

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unver-arbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.4.2 unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais

1500

Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungs-angabe ersichtlich ist, dass sie aus-schließlich zur Verwendung in einem Nassmahl-verfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Hartweizenkörner und unverarbeitete Maiskörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

1.4.3 Unverarbeitete Haferkörner mit Spelze

1750 

Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden.

1.4.4 Getreidekörner, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und Mais für den Endverbraucher, Puffmais und Popcorn 

750 

Ausgenommen Reis.

1.4.5 Getreidemahlerzeugnisse, mit Ausnahme der unter 1.4.6 aufgeführten Erzeugnisse

600

Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis. 

1.4.6 Maismahlerzeugnisse

1.4.6.1 Maismahlerzeugnisse, die für den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden

750

 

1.4.6.2 Maismahlerzeugnisse, die nicht für den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden

 1000

 

1.4.6.3 Vorgekochte Polenta, verzehrfertig

250

 

1.4.7 Backwaren, Getreidesnacks und Frühstückscerealien

400

Ausgenommen Reiserzeugnisse. Einschließlich Kleingebäck.

1.4.8 Teigwaren

600

 

1.4.9 Beikost und Getreide-beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

150

Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

1.4.10 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

150

Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

Die Fußnotentexte sind der Verordnung zu entnehmen.

 

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Autor: Dr. Frank Mörsberger