Ackerschachtelhalm

Wer in Deutschland ein Pflanzenstärkungsmittel auf den Markt bringen möchte, muss dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mitteilen.

 

Das hat das BVL veranlasst auf der Webseite der Behörde zwei monatlich aktualisierte Listen zu veröffentlichen. Die eine zählt alle nicht verkehrsfähigen Produkte auf (Negativliste), die andere enthält die unbedenklichen Produkte (Positivliste). Die Negativliste enthält auch Produkte, die vom Hersteller aus anderen Gründen nicht mehr angeboten werden, d.h. nicht alle darin aufgeführten Produkte sind als bedenklich anzusehen.

Pflanzenstärkungsmittel sind gemäß § 2 Nr. 10 Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. Mittel, bei denen die Versorgung der Pflanzen mit Nähr- und Spurenstoffen oder die zur Anregung des Wachstums eingesetzt werden, werden gemeinhin als „Pflanzenhilfsmittel“ oder „Bodenhilfsstoffe“ eingeordnet und unterlägen daher dem Düngemittelrecht.

Gerade im ökologischen Anbau, bei dem die Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen nur sehr eingeschränkt ist, wird auf die Stärkung der Pflanzengesundheit gesetzt. Daher ist es sinnvoll, vor der Anwendung die beiden Listen zu konsultieren.

 

Link Negativliste:

https://www.bvl.bund.de/ (aktueller Stand: 9.3.2020).

 

Link Positivliste:

https://www.bvl.bund.de/

 

Autor: Dr. Frank Mörsberger