Ein Hamburger Unternehmen hatte zahlreiche Produkte im Internet angeboten, für die es mit der Bezeichnung „Low Carb“ warb. Das war nicht zulässig.
Das Landgericht Hamburg gab der Klage der Verbraucherzentrale Recht. „Low Carb“ neudeutsch für „kohlenhydratarm“ ist ein Begriff der der Health Claim Verordnung unterliegt. Nährwertbezogene Werbung ist zwar erlaubt, aber in diesem Fall wäre die Angabe „reduzierter Kohlenhydratgehalt“ nur dann zulässig, wenn dies im Vergleich mit einem ähnlichen Produkt zutrifft. Die Werbung mit einem niedrigen Kohlenhydratgehalt ist dagegen nicht erlaubt – auch nicht wenn auf englische „low carb“ ausgewiesen wird. Das Gericht war der Ansicht, dass die Angabe auf den bemängelten 48 Produkten die Verbraucher in die Irre führen könnte.
Es ist sinnvoll, vor der endgültigen Festlegung von Produktspezifikationen und Handelsbezeichnungen fachlichen Rat einzuholen. AGROLAB führt die erforderlichen Nährwertbestimmungen durch und beurteilt die vorgesehene Kennzeichnung hinsichtlich der einschlägigen Kennzeichnungsregeln. In kniffligen Fällen ist es zudem ratsam einen Fachanwalt für Lebensmittelrecht zu konsultieren.
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Author: Dr. Frank Mörsberger